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Bedrohte Kindheiten

 Kinderprostitution
(Text und Fotos: Hartwig Weber, Januar 2010)

Inhaltsverzeichnis
Zahlen und Fakten
Globalisierung des Sextourismus
Hintergründe
Folgen
Fakultativprotokoll zu Kinderrechten
Links

Parque Berrio

 

 
 

Kinderhandel, Kinderpornografie und Kinderprostitution haben sich in zurückliegender Zeit weltweit ausgebreitet und sind zu riesigen Märkten mit enormen Gewinnspannen geworden. Nach Schätzungen von UNICEF werden jährlich Millionen von Mädchen und Jungen sexuell ausgebeutet.

- Nach einer UN-Studie aus dem Jahr 2006 werden im Jahr weltweit 1,2 Millionen Kinder Opfer von Menschenhändlern, die sie wie eine Ware verkaufen und sie als Arbeitssklaven schuften lassen.

- 1,8 Millionen Minderjährige werden zur Prostitution und Pornografie gezwungen.

- Allein in West- und Zentralafrika sollen nach Angaben von UNICEF jährlich 200.000 Kinder zu Opfern von Menschenhändlern werden.

Außerdem werden Jahr für Jahr schätzungsweise 230 Millionen Minderjährige in Familien, Schulen, Wohnquartieren und Gefängnissen oder an Arbeitsplätzen zu Opfern sexueller Gewalt (vgl. http://www.unicef.de/fileadmin/mediathek/download/I_0082.pdf).

- Die Internationale Organisation für Migration schätzt, dass mit dem Menschenhandel pro Jahr mindestens sieben bis zehn Milliarden US-Dollar verdient werden, ein Geschäft, das bisweilen noch lukrativer ist als der Handel mit Drogen. 

   

 Zahlen und Fakten

Prostitution ist der Verkauf oder Kauf von sexuellen Handlungen, insbesondere von Geschlechtsverkehr. Die Akteure des Tauschgeschäfts sind neben der Prostituierten und dem Klienten im weiteren Sinne auch Zuhälter, Bordellbesitzer und die Sexindustrie. Prostitution von Erwachsenen tangiert die Frage der Menschenrechte und der Diskriminierung von Frauen. Die Prostitution von Kindern ist eindeutig und immer illegal. Neben Kinderpornografie und Kinderhandel zu sexuellen Zwecken bricht sie als kommerzielle sexuelle Ausbeutung die allgemeinen Rechte von Kindern (siehe UNO-Kinderrechtskonvention). Durch den wachsenden Sextourismus ist Kinderprostitution heute zu einem ausufernden Problem vor allem in armen Ländern geworden (vgl. http://www.socialinfo.ch/cgi-bin/dicopossode/show.cfm?id=338). Allein in Brasilien soll es 500.000 bis 2 Millionen, in Thailand 800.000, in Indien 400.000, auf den Philippinen 100.000, in Sri Lanka 30.000 Kinderprostituierte geben (Quelle: UNICEF). 

Die Arbeitsgemeinschaft zum Schutz der Kinder vor sexueller Ausbeutung (ECPAT) schätzt den Umsatz im Geschäft mit Kinderprostitution und Kinderpornografie auf jährlich 12 Milliarden US-Dollar. Demnach ist die sexuelle Ausbeutung von Kindern neben dem Waffen- und Drogenhandel das finanziell ertragreichste Geschäft. In manchen Ländern werden Scharen von Mädchen aufgesammelt und in die Bordelle im Inland oder in Nachbarländern verkauft, so etwa in Nepal. In Südafrika prostituieren sich 30.000 Minderjährige, die Hälfte von ihnen sind Kinder unter 14 Jahren. 

Globalisierung des Sextourismus

Armut, Prostitution und Menschenhandel hängen miteinander zusammen. Am häufigsten betroffen sind Familien mit Kindern, in denen die Mütter den Haushaltsvorstand stellen. Von dort kommen die meisten Straßenkinder und Kinderprostituierten. Die sexuelle Ausbeutung von Kindern hat viele Gesichter: Pornografie, Menschenhandel, Straßenstrich, Sextourismus. Dort wo der Fremdenverkehr blüht, trifft man häufig junge Frauen und Kinder, die im Kontakt mit Fremden ein Auskommen suchen, indem sie Drogen und sich selbst verkaufen.

Lateinamerika
ist in den vergangenen Jahrzehnten zu einem attraktiven Ziel des Sextourismus geworden.

Brasilien: In Recife bieten Frauen und Mädchen in unzähligen Massageclubs ihre Dienste an. In Río zum Beispiel wird das Sexgeschäft für die Touristen von Kartellen organisiert, die über tausend Kinder zwischen 8 und 15 Jahren verfügen.

Kolumbien: In Bogotá und Medellín hat sich die Zahl der Kinderprostituierten in den letzten Jahren vervielfacht.

Dominikanische Republik: Dort soll es 60 000 Mädchen zwischen 7 und 18 Jahren geben, die in der Prostitution und für Pornografie ausgebeutet werden.

In Haiti stehen unzählige Kinder für den Sexdienst an erwachsenen US-Amerikanern zur Verfügung.


Afrika:
In Mosambik machten sich Soldaten der UN-Friedenstruppen der sexuellen Ausbeutung von Kindern schuldig.

In Gambia treffen europäische Frauen auf junge Männer, die ihnen sexuell zur Verfügung stehen.


Europa

In Russland, der Tschechischen Republik, Polen und Rumänien werden Frauen und Minderjährige von ausländischen Sextouristen ausgebeutet.
Zwischen Surinam und Holland soll ein reger Frauen- und Mädchenhandel zum Zweck der Prostitution stattfinden. 

Zur Durchführung des Menschenhandels dienen große Netzwerke zwischen Uruguay (Montevideo) und Italien (Mailand). In Italien leben angeblich 18000 bis 25 000 minderjährige Prostituierte ohne Aufenthaltsgenehmigung. In Rom zählt man 3000 ausländische Prostituierte, in Mailand sind es 2000. Die jungen Prostituierten von Rom, Mailand und Neapel kommen meist aus Albanien, dem ehemaligen Jugoslawien und aus Nigeria, aber auch aus Polen, Peru und Kolumbien. 


In Asien soll es mehr als eine Million Personen geben, unter ihnen junge Frauen, Kinder und Jugendliche, die ihr Auskommen in der Prostitution suchen.

Auf den Philippinen sollen 60 000 bis 100 000 Kinder in die Sexindustrie einbezogen sein.

Berüchtigt sind die südasiatischen Länder Bangladesch, Indien, Nepal, Pakistan und Sri Lanka, wo religiöse Traditionen die Prostitution Tausender Kinder legitimieren.

Armut, Diskrimination und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern gehen Hand in Hand in Indonesien, China, Vietnam, Kambodscha, Laos, Taiwan und Birma.

Der lebhafteste Handel mit Kinderprostituierten findet im Süden und Südosten von Asien und in Osteuropa statt.


Hintergründe

Viele der Kinder, die sexuell und kommerziell ausgebeutet werden, kommen aus zerrütteten Familien mit kranken, alkoholabhängigen Eltern, sind in Heimen aufgewachsen, haben Armut und Vertreibung erlitten. In manchen Gegenden Kambodschas und Thailands sind Eltern gezwungen, ihre Kinder wegzugeben, damit sie zum Überleben ihrer Familien beitragen können. Nicht selten tragen diese Kinder aufgelaufene Schulden der Erwachsenen ab (vgl. UNICEF Österreich: Zerstörte Kindheit. Kinderprostitution, Kinderpornografie, Kinderhandel, Wien 2008). 

Kriege und Vertreibungen bewirken häufig ein Anwachsen der sexuellen Ausbeutung von Frauen und Kindern. Zu den Praktiken der Milizen, Guerilleros, Paramilitärs und kriminellen Banden gehört es mitunter, Mädchen zu entführen und sie in ihren Reihen als Sexsklavinnen arbeiten zu lassen. Dies betrifft vor allem die Mädchen unter den Kindersoldaten. 

In Afrika ist der Glaube verbreitet, dass der Geschlechtsverkehr mit Kindern vor einer Ansteckung mit dem HI-Virus schützt. Deshalb machen sich Männer auf die Suche nach minderjährigen Geschlechtspartnern. In Wirklichkeit sind Kinder besonders leicht zu infizieren. Stark gefährdet sind Aidswaisen, denen als einzige Verdienstmöglichkeit zum Überleben die Prostitution bleibt. 

Folgen
Der sexuelle Missbrauch fügt Kindern einen traumatischen, oft lebenslangen Schaden zu. Viele Minderjährige leiden an Geschlechtskrankheiten. Die Kinderprostituierten in Kolumbien sind in der Regel nicht nur drogenabhängig, sondern auch aktiv ins Geschäft mit Rauschgift involviert, das den Hauptteil des Gewinns ihrer Zuhälter ausmacht.
 

Wenn Kinderprostituierte in ihre Familien und in die Gesellschaft zurückkehren wollen, müssen sie meist  feststellen, dass sie wegen ihrer „schmutzigen Vergangenheit" diskriminiert, ausgeschlossen und zurückgewiesen werden. Viele verzweifeln, werden depressiv oder neigen zur Selbsttötung. 

Rechtslage
Das Thema Kinderhandel und kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern war Inhalt von drei Weltkonferenzen – 1996 in Stockholm, 2001 in Yokohama und 2008 in Rio de Janeiro. Die UN-Kinderrechtskonvention verlangt, dass Kinder, die in die Hand von Menschenhändlern gefallen sind, besonders geschützt werden. Zahlreiche internationale Übereinkommen und Protokolle ächten die sexuelle Ausbeutung Minderjähriger: Die Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation aus dem Jahr 1999 bezeichnet sexuelle Ausbeutung als schlimmste Form der Kinderarbeit. Im Jahr 2000 forderte eine in Palermo beschlossene Vereinbarung die Strafverfolgung des Frauen- und Kinderhandels. In einem Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention, das im Januar 2002 in Kraft trat, verpflichteten sich die Unterzeichnerstaaten, Kinder wirksamer vor Kinderhandel, Prostitution und Pornografie zu schützen. 2003 fasste die Europäische Union einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung des Menschenhandels, der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie. Im Jahr 2007 verabschiedete der Europarat das Abkommen zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung.

Nach den Richtlinien zum Umgang mit ausgebeuteten Minderjährigen, die UNICEF zusammengestellt hat, sollen Opfer von Menschenhändlern auch im Zweifelsfall als Kinder behandelt und einem Betreuer zugewiesen werden. Sie dürfen im jeweiligen Land nicht mehr als illegale Einwanderer gelten, sondern müssen ein Aufenthaltsrecht bekommen und in besonderer Weise Schutz erfahren.

Fakultativprotokoll
zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie
(Artikel 1 bis 8)
(…)

Artikel 1
Die Vertragsstaaten verbieten den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie nach Maßgabe dieses Protokolls.
 

Artikel 2
Im Sinne dieses Protokolls bedeutet
a) "Verkauf von Kindern" jede Handlung oder jedes Geschäft, mit denen ein Kind gegen Bezahlung oder für eine andere Gegenleistung von einer Person oder Personengruppe an eine andere übergeben wird;

b) "Kinderprostitution" die Benutzung eines Kindes bei sexuellen Handlungen gegen Bezahlung oder jede andere Art der Gegenleistung;

c) "Kinderpornographie" jede Darstellung eines Kindes, gleichviel durch welches Mittel, bei wirklichen oder simulierten eindeutigen sexuellen Handlungen oder jede Darstellung der Geschlechtsteile eines Kindes zu vorwiegend sexuellen Zwecken. 

Artikel 3
(1) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass mindestens die folgenden Handlungen und Tätigkeiten in vollem Umfang von seinem Strafrecht erfasst werden, gleichviel ob diese Straftaten im Inland oder grenzüberschreitend von einem Einzelnen oder auf organisierte Weise begangen werden:

a) in Bezug auf den Verkauf von Kindern im Sinne des Artikels 2:

i) das Anbieten, Übergeben oder Annehmen eines Kindes, gleichviel durch welches Mittel, zum Zwecke

a. der sexuellen Ausbeutung des Kindes;

b. der Übertragung von Organen des Kindes zur Erzielung von Gewinn;

c. der Heranziehung des Kindes zur Zwangsarbeit;

ii) als Vermittler, das unstatthafte Herbeiführen der Zustimmung zur Adoption eines Kindes unter Verstoß gegen die anwendbaren internationalen Übereinkünfte betreffend die Adoption;

b) das Anbieten, Beschaffen, Vermitteln oder Bereitstellen eines Kindes zur Kinderprostitution im Sinne des Artikels 2;

c) das Herstellen, Vertreiben, Verbreiten, Einführen, Ausführen, Anbieten, Verkaufen oder Besitzen von Kinderpornographie im Sinne des Artikels 2 zu den genannten Zwecken. 3

(2) Vorbehaltlich der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats gilt dies auch für den Versuch, eine dieser Handlungen zu begehen, sowie für die Mittäterschaft oder Teilnahme an einer dieser Handlungen.

(3) Jeder Vertragsstaat bedroht diese Straftaten mit angemessenen Strafen, die der Schwere der Taten Rechnung tragen.

(4) Vorbehaltlich seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften trifft jeder Vertragsstaat gegebenenfalls Maßnahmen, um die Verantwortlichkeit juristischer Personen für die Straftaten nach Absatz 1 zu begründen. Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze des Vertragsstaats kann diese Verantwortlichkeit juristischer Personen straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Natur sein.

(5) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten rechtlichen Maßnahmen und Verwaltungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass alle an der Adoption eines Kindes beteiligten Personen im Einklang mit den anwendbaren internationalen Übereinkünften handeln. 

Artikel 4
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Straftaten zu begründen, wenn die Straftaten in seinem Hoheitsgebiet oder an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen worden sind.
(2) Jeder Vertragsstaat kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Straftaten in den folgenden Fällen zu begründen:

a) wenn der Verdächtige ein Angehöriger dieses Staates ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates hat;

b) wenn das Opfer ein Angehöriger dieses Staates ist.

(3) Jeder Vertragsstaat trifft ferner die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die genannten Straftaten zu begründen, wenn der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht an einen anderen Vertragsstaat ausliefert, weil die Straftat von einem seiner Staatsangehörigen begangen worden ist.

(4) Dieses Protokoll schließt die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit nach innerstaatlichem Recht nicht aus. 

Artikel 5
(1) Die in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Straftaten gelten als in jeden zwischen den Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene auslieferungsfähige Straftaten und werden als auslieferungsfähige Straftaten in jeden später zwischen ihnen geschlossenen Auslieferungsvertrag im Einklang mit den in diesen Verträgen niedergelegten Bedingungen aufgenommen.
(...)
 

Artikel 6
(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander größtmögliche Hilfe im Zusammenhang mit Ermittlungen oder mit Straf- oder Auslieferungsverfahren, welche die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Straftaten zum Gegenstand haben, einschließlich der Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren notwendigen Beweismittel.
(...)
 

Artikel 7
Vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften werden die Vertragsstaaten
a) Maßnahmen treffen, um gegebenenfalls die Beschlagnahme und Einziehung in Bezug auf Folgendes vorzusehen:

i) Gegenstände, wie Material, Vermögenswerte und andere Tatwerkzeuge, die verwendet wurden, um Straftaten nach diesem Protokoll zu begehen oder ihre Begehung zu erleichtern;

ii) Erträge aus solchen Straftaten;

b) Ersuchen eines anderen Vertragsstaats um Beschlagnahme oder Einziehung der unter Buchstabe a bezeichneten Sachen oder Erträge nachkommen;

c) Maßnahmen zur vorübergehenden oder endgültigen Schließung der Räumlichkeiten treffen, die zur Begehung solcher Straftaten benutzt wurden. 

Artikel 8
(1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Rechte und das Wohl von Kindern, die Opfer von nach diesem Protokoll verbotenen Praktiken wurden, in allen Abschnitten des Strafverfahrens zu schützen, indem sie insbesondere
a) die Verletzlichkeit kindlicher Opfer anerkennen und die Verfahren so anpassen, dass ihren besonderen Bedürfnissen, namentlich in ihrer Eigenschaft als Zeugen, Rechnung getragen wird;

b) kindliche Opfer über ihre Rechte und ihre Rolle, über Umfang, zeitlichen Ablauf und Stand des Verfahrens sowie über die in ihrem Fall getroffene Entscheidung unterrichten;

c) zulassen, dass die Ansichten, Bedürfnisse und Sorgen kindlicher Opfer in Verfahren, die ihre persönlichen Interessen berühren, in Übereinstimmung mit den Verfahrensvorschriften des inner-staatlichen Rechts vorgetragen und geprüft werden;

d) kindlichen Opfern während des gesamten Gerichtsverfahrens geeignete Hilfsdienste zur Verfügung stellen.

 

 Links und Literatur 

Gegen das Wegsehen. Informationen zur sexuellen Ausbeutung von Kindern, hg. von ECPAT Deutschland e.V.: Arbeitsgemeinschaft zum Schutz der Kinder vor sexueller Ausbeutung, Freiburg 2008 (dort zahlreiche Literatur, Medien und Arbeitsmaterialien) 

UNICEF:
www.unicef.org
 

UNICEF – Voices of Youth:
www.unicef.org/voy/index.php
 

ECPAT:
www.ecpat.net
 

Toolkit BIM/DAPHNE: Unterrichtsmaterialien zum Thema Menschenhandel:
http://www.univie.ac.at/bim
 

BMGFJ-Kinderrechte-Website:
http://www.kinderrechte.gv.at/
 

Tipps für Kinder, Jugendliche, LehrerInnen und Eltern:
http://www.saferinternet.at/
 

Verhaltenskodex:
www.thecode.org
 

Welttourismusorganisation:
www.unwto.org/protect_children/

 

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 07.07.2015 (s. admin)Online Kompetenz  |  Sitemap  |    |  
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